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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Änderung des Haushaltseinkommens während des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) bewirkt nicht, dass allein deshalb ein mängelfrei eingebrachter Antrag rückwirkend mangelhaft sein sollte, sodass aus formeller Sicht insofern die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG (der Mängel im Antrag voraussetzt) nicht in Betracht kommt (wohl aber ein Auftrag zur Vorlage ergänzender Unterlagen, der aber kein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist).Eine Änderung des Haushaltseinkommens während des Bewilligungsverfahrens (also nach Antragstellung) bewirkt nicht, dass allein deshalb ein mängelfrei eingebrachter Antrag rückwirkend mangelhaft sein sollte, sodass aus formeller Sicht insofern die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG (der Mängel im Antrag voraussetzt) nicht in Betracht kommt (wohl aber ein Auftrag zur Vorlage ergänzender Unterlagen, der aber kein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050008.X03Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013