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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Höhe des (für die Bemessung der Wohnbeihilfe) relevanten Haushaltseinkommens strittig, ist es Sache des Antragstellers, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nicht Sache der Behörde, diese Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Den Bewilligungswerber trifft hiezu eine entsprechende Mitwirkungspflicht.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013050008.X01Im RIS seit
18.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013