RS Vwgh 2013/5/28 2013/05/0008

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §21 Abs3;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §27;

Rechtssatz

Ist die Höhe des (für die Bemessung der Wohnbeihilfe) relevanten Haushaltseinkommens strittig, ist es Sache des Antragstellers, die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und nicht Sache der Behörde, diese Informationen von Amts wegen zu beschaffen. Den Bewilligungswerber trifft hiezu eine entsprechende Mitwirkungspflicht.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013050008.X01

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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