RS Vwgh 2013/5/28 2012/17/0567

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0168 E 4. Februar 1993 RS 7

Stammrechtssatz

Wird eine Geldstrafe von der Berufungsbehörde nicht nur aufgrund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten herabgesetzt, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170567.X01

Im RIS seit

27.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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