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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GlücksspielautomatenV 2012;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung liegt dem GSpG in der Fassung der Novellen des Jahres 2010 (BGBl. I Nr. 37, 54, 73 und 111) die Konzeption zu Grunde, dass für die Abgrenzung von geringfügigen Einsätzen von solchen, die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind, und damit für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (nach § 168 StGB einerseits, den Straftatbeständen des GSpG andererseits) nach § 52 Abs. 2 GSpG die von den Spielern geleisteten Einsätze maßgeblich sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0233, und vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156). Da das "Gambeln" nicht eine neuerliche vermögenswerte Leistung des Spielers voraussetzt, zählt dieser Abschnitt des Spiels noch zum Spiel im Sinne der für die Glücksspielautomatenverordnung verwendeten Begriffsbildung. Diese deckt sich - worauf es im Zusammenhang mit nicht unter § 5 GSpG fallenden Geräten entscheidend ankommt - mit der Auslegung, die dem GSpG nach der oben genannten hg. Rechtsprechung allgemein zu Grunde gelegt werden kann (vgl. auch bereits die hg. Erkenntnisse vom 12. März 2010, Zl. 2010/17/0017, und vom 28. Juni 2011, Zl. 2012/17/0068, betreffend die Möglichkeit eines "mehrstufigen Spiels" [eines Spiels in "mehreren Etappen"]).Nach der hg. Rechtsprechung liegt dem GSpG in der Fassung der Novellen des Jahres 2010 (BGBl. römisch eins Nr. 37, 54, 73 und 111) die Konzeption zu Grunde, dass für die Abgrenzung von geringfügigen Einsätzen von solchen, die nicht mehr als geringfügig anzusehen sind, und damit für die Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit (nach Paragraph 168, StGB einerseits, den Straftatbeständen des GSpG andererseits) nach Paragraph 52, Absatz 2, GSpG die von den Spielern geleisteten Einsätze maßgeblich sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2011, Zl. 2011/17/0233, und vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0156). Da das "Gambeln" nicht eine neuerliche vermögenswerte Leistung des Spielers voraussetzt, zählt dieser Abschnitt des Spiels noch zum Spiel im Sinne der für die Glücksspielautomatenverordnung verwendeten Begriffsbildung. Diese deckt sich - worauf es im Zusammenhang mit nicht unter Paragraph 5, GSpG fallenden Geräten entscheidend ankommt - mit der Auslegung, die dem GSpG nach der oben genannten hg. Rechtsprechung allgemein zu Grunde gelegt werden kann vergleiche auch bereits die hg. Erkenntnisse vom 12. März 2010, Zl. 2010/17/0017, und vom 28. Juni 2011, Zl. 2012/17/0068, betreffend die Möglichkeit eines "mehrstufigen Spiels" [eines Spiels in "mehreren Etappen"]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170195.X01Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013