Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R1924 Lebensmittel nährwert- gesundheitsbezogene Angaben Art11;Rechtssatz
Vom verantwortlichen Beauftragten eines österreichweit tätigen Lebensmittel-Handelsunternehmens ist im Rahmen der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt zu fordern, sich bei der Rechtsfrage, welches Verhalten eine einschlägige unionsrechtliche Bestimmung verlangt bzw. verbietet, nicht bloß auf die nicht begründete Auskunft eines Sachverständigen aus einem naturwissenschaftlichen Fach zu verlassen, sondern sich entsprechend juristisch fundierte Auskunft einzuholen. Bereits darin, dass dies unterlassen wird, liegt ein fahrlässiges Verhalten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012100105.X03Im RIS seit
26.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017