Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0058 E 21. November 2001 RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (hg. Erkenntnis vom 18.10.2000, 95/12/0367).
(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd § 7 Abs 2 Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)(hier: zur Frage, ob ein Bescheid dem Bürgermeister als Organ der Stadt iSd Paragraph 7, Absatz 2, Statut Linz 1992 oder dem Magistrat, dessen Vorstand der Bürgermeister ist, zuzurechnen ist)
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050207.X02Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013