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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gemäß § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist.Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gemäß Paragraph 46, AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist.
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener Beweis Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050201.X02Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017