RS Vwgh 2013/5/28 2012/05/0201

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gemäß § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist.Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gemäß Paragraph 46, AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener Beweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050201.X02

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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