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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0158Rechtssatz
Die Berufung auf die Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der neue Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, weshalb die lediglich durch die Kanzleimitarbeiterin erfolgte (hier unrichtige) telefonische Mitteilung ein solches Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht zu begründen vermochte.Die Berufung auf die Vollmacht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG kann etwa durch die Klausel "Vollmacht erteilt" auf einem Schriftsatz oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel "namens und auftrags meiner Mandantschaft" eingebracht wird. Voraussetzung für die Begründung eines (hier) für die belangte Behörde maßgeblichen Vertretungsverhältnisses iSd Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG ist allerdings, dass sich der neue Vertreter (selbst) gegenüber der Behörde auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, weshalb die lediglich durch die Kanzleimitarbeiterin erfolgte (hier unrichtige) telefonische Mitteilung ein solches Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde nicht zu begründen vermochte.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050157.X01Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018