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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/05/0122 2012/05/0121Rechtssatz
Die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) hat in ihren Gegenschriften darlegt, dass die Bauliegenschaft inzwischen an eine GmbH veräußert worden sei und die Gegenschrift daher von "beiden mitbeteiligten Parteien" eingebracht werde, zumal es sich beim Baubewilligungsbescheid um einen dinglichen Bescheid handle. Es wurde allerdings nicht geltend gemacht, dass ein Bauwerberwechsel stattgefunden hat. Solange ein Bauwerberwechsel nicht stattgefunden hat, ist mitbeteiligte Partei nach wie vor die Bauwerberin. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (der Grundeigentümer hat im Übrigen auch im Baubewilligungsverfahren gemäß § 134 Abs. 3 Wr BauO als solcher eine eigene, von der Bauwerberin verschiedene Parteistellung mit von jenen der Bauwerberin verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten). Die Gegenschrift war daher, soweit sie von der GmbH als mitbeteiligter Partei eingebracht wurde, zurückzuweisen.Die mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) hat in ihren Gegenschriften darlegt, dass die Bauliegenschaft inzwischen an eine GmbH veräußert worden sei und die Gegenschrift daher von "beiden mitbeteiligten Parteien" eingebracht werde, zumal es sich beim Baubewilligungsbescheid um einen dinglichen Bescheid handle. Es wurde allerdings nicht geltend gemacht, dass ein Bauwerberwechsel stattgefunden hat. Solange ein Bauwerberwechsel nicht stattgefunden hat, ist mitbeteiligte Partei nach wie vor die Bauwerberin. Auf das Grundeigentum kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (der Grundeigentümer hat im Übrigen auch im Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO als solcher eine eigene, von der Bauwerberin verschiedene Parteistellung mit von jenen der Bauwerberin verschiedenen subjektiv-öffentlichen Rechten). Die Gegenschrift war daher, soweit sie von der GmbH als mitbeteiligter Partei eingebracht wurde, zurückzuweisen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050120.X01Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014