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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn, die bei Bauführungen im Inneren des Gebäudes im Bauanzeigeverfahren hinsichtlich des Rechtes auf Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung ergeben könnten (§ 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO), verletzt sein könnte, ist zunächst zu bemerken, dass die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 Wr BauO ohnedies zu prüfen hat, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen - etwa auch im Hinblick auf den zweiten Satz des § 6 Abs. 6 Wr BauO betreffend Immissionen - entsprechen. Dass dies in einer relativ kurzen Frist zu erfolgen hat, kann nicht dazu führen, dass Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Wr BauO erfüllen, nicht nach dieser Bestimmung behandelt werden.Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn, die bei Bauführungen im Inneren des Gebäudes im Bauanzeigeverfahren hinsichtlich des Rechtes auf Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung ergeben könnten (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO), verletzt sein könnte, ist zunächst zu bemerken, dass die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Wr BauO ohnedies zu prüfen hat, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen - etwa auch im Hinblick auf den zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 6, Wr BauO betreffend Immissionen - entsprechen. Dass dies in einer relativ kurzen Frist zu erfolgen hat, kann nicht dazu führen, dass Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Wr BauO erfüllen, nicht nach dieser Bestimmung behandelt werden.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050016.X03Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014