RS Vwgh 2013/5/28 2012/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2013
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §62 Abs1;
BauO Wr §62 Abs4;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn, die bei Bauführungen im Inneren des Gebäudes im Bauanzeigeverfahren hinsichtlich des Rechtes auf Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung ergeben könnten (§ 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO), verletzt sein könnte, ist zunächst zu bemerken, dass die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 Wr BauO ohnedies zu prüfen hat, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen - etwa auch im Hinblick auf den zweiten Satz des § 6 Abs. 6 Wr BauO betreffend Immissionen - entsprechen. Dass dies in einer relativ kurzen Frist zu erfolgen hat, kann nicht dazu führen, dass Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Wr BauO erfüllen, nicht nach dieser Bestimmung behandelt werden.Im Zusammenhang mit der Parteistellung der Nachbarn, die bei Bauführungen im Inneren des Gebäudes im Bauanzeigeverfahren hinsichtlich des Rechtes auf Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung ergeben könnten (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO), verletzt sein könnte, ist zunächst zu bemerken, dass die Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Wr BauO ohnedies zu prüfen hat, ob die Baumaßnahmen den gesetzlichen Erfordernissen - etwa auch im Hinblick auf den zweiten Satz des Paragraph 6, Absatz 6, Wr BauO betreffend Immissionen - entsprechen. Dass dies in einer relativ kurzen Frist zu erfolgen hat, kann nicht dazu führen, dass Baumaßnahmen, die die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, Wr BauO erfüllen, nicht nach dieser Bestimmung behandelt werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050016.X03

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten