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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren besteht nicht (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96). Angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers erscheint es auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei Baumaßnahmen lediglich im Inneren des Gebäudes im Hinblick auf die anzustrebende Verfahrensvereinfachung auf die Grundeigentümerzustimmung verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012050016.X02Im RIS seit
03.07.2013Zuletzt aktualisiert am
28.04.2014