RS Vwgh 2013/5/28 2012/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Rechtssatz

Ein verfassungsrechtliches Gebot der Zustimmung des Grundeigentümers im baubehördlichen Bewilligungsverfahren besteht nicht (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, B 3509/96). Angesichts der zivilrechtlichen Stellung des Grundeigentümers erscheint es auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei Baumaßnahmen lediglich im Inneren des Gebäudes im Hinblick auf die anzustrebende Verfahrensvereinfachung auf die Grundeigentümerzustimmung verzichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012050016.X02

Im RIS seit

03.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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