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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Soweit der Bf vermeint, dass deshalb, weil Abbrüche nicht als im Kleingartengebiet zulässige Baumaßnahmen im Gesetz aufgezählt seien, ein Abbruch im Wege der Ersatzvornahme unzulässig wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Bauauftragsverfahren gegen rechtswidrige Bauten und die Vollstreckung der Bauaufträge gerade dazu dient, den Zustand herzustellen, den das Gesetz vor Augen hat, nämlich dass keine rechtswidrigen Bauten vorhanden sind. Die Rechtslage führt nicht dazu, dass beliebig vorschriftswidrige Bauten errichtet werden könnten und gegen diese nicht vorgegangen werden könnte, weil eine Beseitigung unzulässig wäre.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050139.X07Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013