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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Eine Vollstreckung könnte sich dann im Sinne des § 10 VVG als unzulässig erweisen, wenn die nunmehrige Rechtslage für den Bau eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nicht mehr vorsähe. (Eine derartige Änderung der Rechtslage ist seit der Erlassung des Bauauftrages aber nicht eingetreten, und zwar auch nicht durch die Novelle des Wr KlGG, LGBl. Nr. 13/2006).Eine Vollstreckung könnte sich dann im Sinne des Paragraph 10, VVG als unzulässig erweisen, wenn die nunmehrige Rechtslage für den Bau eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nicht mehr vorsähe. (Eine derartige Änderung der Rechtslage ist seit der Erlassung des Bauauftrages aber nicht eingetreten, und zwar auch nicht durch die Novelle des Wr KlGG, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050139.X06Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013