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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Ein Beseitigungsauftrag ist nur dann zulässig, wenn der Bau sowohl zur Zeit seiner Errichtung bewilligungs- oder anzeigepflichtig war als auch zur Zeit des Auftrages. Dass seit dem Titelbescheid eine längere Zeitspanne verstrichen ist, führt aber nicht dazu, dass im Vollstreckungsverfahren umfassende Sachverhaltsermittlungen zur Frage, ob sich eine relevante Änderung des Sachverhaltes ergeben hat, notwendig wären.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050139.X05Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013