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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10;Rechtssatz
Während der Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend eine nachträgliche Baubewilligung darf ein Beseitigungsauftrag wegen Konsenswidrigkeit nicht vollstreckt werden. Dies setzt aber voraus, dass sich das nachträgliche Bauansuchen auf das vom Vollstreckungsverfahren betroffene Bauobjekt bezieht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011050139.X02Im RIS seit
01.07.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013