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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Abgabenbehörden der Gemeinde haben sich bei der Abgabenvorschreibung (ausgehend von ihrer Rechtsauffassung) ausschließlich auf den Beschluss vom 11. Dezember 2008 gestützt, der jedoch mangels gehöriger Kundmachung unbeachtlich ist. Die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde hätte diesen Mangel wahrnehmen müssen. Sie hätte entweder den bei ihr bekämpften Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, oder aber, wozu sie nach der hg. Rechtsprechung berechtigt gewesen wäre, die ergänzenden Erhebungen über eine allfällige Deckung in einer früheren Verordnung und die entsprechende Ergänzung der Begründung, weshalb ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Kundmachung der von den Abgabenbehörden herangezogenen Verordnung eine Deckung der Vorschreibung vorhanden sei, vorzunehmen gehabt. Hiezu ist ergänzend festzuhalten, dass dann, wenn eine (beabsichtigte) Verordnung mangels gehöriger Kundmachung nicht als Norm wirksam wurde, auch keine Derogation eintreten konnte, sodass allfällige frühere Verordnungen durch diese (nicht wirksame) Kundmachung nicht außer Kraft treten. Sofern der zeitliche Geltungsbereich einer Festsetzung von Bewertungspunkten nach dem Sbg. IBG (anders als in dem hier zu Grunde liegenden Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Dezember 2008, der ausdrücklich eine Festsetzung für das Jahr 2009 vornahm) nicht von vornherein beschränkt ist, wäre von der Geltung einer solcherart mit einem früheren (und ordnungsgemäß kundgemachten) Beschluss der Gemeindevertretung erlassenen Bewertungspunkte-Verordnung auszugehen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170266.X04Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016