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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs4;Rechtssatz
Gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 302/1975 ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009). Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.457/1996). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Art. 139 Abs. 3 zweiter Satz lit. c B-VG zu führen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Art. 89 B-VG, I.1.).Gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975, ist der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009). Der Mangel der gehörigen Kundmachung hat die Unbeachtlichkeit der "Verordnung" für die Gerichte, und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof im Einzelfall zur Folge vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.457/1996). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein solcher Mangel im amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung durch diesen gemäß Artikel 139, Absatz 3, zweiter Satz Litera c, B-VG zu führen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. August 2006, Zl. 2005/09/0009, und die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Artikel 89, B-VG, römisch eins.1.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170266.X02Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016