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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/17/0106 B 22. Oktober 2007 RS 1Stammrechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1999, Zlen. 97/20/0239, 0240, und vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452). Im zuletzt genannten Beschluss verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juli 1997, Zl. 96/21/0377, die Auffassung vertreten wurde, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei. Selbst ein (potenzieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch könne keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründen.Nach der hg. Rechtsprechung zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1999, Zlen. 97/20/0239, 0240, und vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452). Im zuletzt genannten Beschluss verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juli 1997, Zl. 96/21/0377, die Auffassung vertreten wurde, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei. Selbst ein (potenzieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch könne keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010170026.X01Im RIS seit
15.11.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013