RS Vwgh 2013/5/28 2010/17/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/17/0106 B 22. Oktober 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1999, Zlen. 97/20/0239, 0240, und vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452). Im zuletzt genannten Beschluss verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juli 1997, Zl. 96/21/0377, die Auffassung vertreten wurde, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei. Selbst ein (potenzieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch könne keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründen.Nach der hg. Rechtsprechung zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimiert vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 1999, Zlen. 97/20/0239, 0240, und vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0452). Im zuletzt genannten Beschluss verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juli 1997, Zl. 96/21/0377, die Auffassung vertreten wurde, dass generell in Fällen der sachlichen und zeitlichen Überholung von Bescheiden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen sei. Selbst ein (potenzieller oder aktuell geltend gemachter) Amtshaftungsanspruch könne keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen wegen zeitlicher Überholung wirkungslos gewordenen Bescheid begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010170026.X01

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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