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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Vorschrift des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG wird Genüge geleistet, wenn eine Erledigung vom Vorsitzenden des Kollegialorganes Rechtsmittelkommission approbiert wird und die schriftliche Ausfertigung anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden den von einem Bediensteten unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält (vgl. E 24. März 1997, 95/19/1208).Der Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG wird Genüge geleistet, wenn eine Erledigung vom Vorsitzenden des Kollegialorganes Rechtsmittelkommission approbiert wird und die schriftliche Ausfertigung anstelle der Unterschrift des Vorsitzenden den von einem Bediensteten unterschriebenen Beglaubigungsvermerk enthält vergleiche E 24. März 1997, 95/19/1208).
Schlagworte
Fertigungsklausel Beglaubigung der KanzleiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100043.X01Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
24.07.2013