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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §70;Rechtssatz
Steht der Beschwerdeführerin das im Beschwerdepunkt als verletzt behauptete Recht ("Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines Bauverfahrens gemäß § 70 der Wr BauO) nicht als subjektivöffentliches Recht im zugrunde liegenden Verfahren zu, so fehlt es ihr auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG verletzt zu werden. Es mangelt ihr daher an der Beschwerdeberechtigung (Hinweis B vom 3. März 1999, 99/04/0015).Steht der Beschwerdeführerin das im Beschwerdepunkt als verletzt behauptete Recht ("Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines Bauverfahrens gemäß Paragraph 70, der Wr BauO) nicht als subjektivöffentliches Recht im zugrunde liegenden Verfahren zu, so fehlt es ihr auch an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG verletzt zu werden. Es mangelt ihr daher an der Beschwerdeberechtigung (Hinweis B vom 3. März 1999, 99/04/0015).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050052.X03Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013