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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
So wie es weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein "ordnungsgemäßes bzw. gesetzmäßiges, also rechtsstaatliches bzw. mangelfreies Verfahren" oder auf Bescheidbegründung oder darauf gibt, dass die Behörde unter einer bestimmten Aktenzahl entscheidet (s. Steiner, "Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse", in Holoubek/Lang, "Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen", und die dortigen Judikaturzitate), ist ein subjektives Recht auf gesetzeskonforme Durchführung eines bestimmten Verfahrens zu verneinen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050052.X02Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013