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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
TourismusG Tir 1991 §31 Abs1 lita;Rechtssatz
In systematischer Interpretation zeigt sich, dass mit dem einschränkenden Einschub in § 31 Abs. 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 1991 in der Stammfassung nach dem Verweis auf § 6 Z 9 lit. d UStG 1972 die Formulierungen von dessen erstem und zweitem Befreiungstatbestand aufgenommen wurden. Während mit dem Begriff "Umsätze aus der Durchführung von Glücksspielen" in verkürzter Form an den ersten Befreiungstatbestand des § 6 Z 9 lit. d UStG 1972 für vom Bund selbst durchgeführte Glücksspiele angeknüpft wurde (vgl. zu diesem Kolacny/Mayer, UStG (1992) § 6 Anm. 28 lit a), wurde mit dem Verweis auf das Gebührengesetz an den zweiten Befreiungstatbestand des § 6 Z 9 lit. d UStG 1972 angeknüpft. Die Befreiung im Tiroler Tourismusgesetz 1991 sollte durch den Einschub somit erkennbar auf diese beiden Befreiungstatbestände des § 6 Z. 9 lit. d UStG 1972 eingeschränkt werden (arg: "diese jedoch nur hinsichtlich …"). Eine andere Auslegung würde den einschränkenden Einschub in § 31 Tiroler Tourismusgesetz 1991 von Beginn an im Wesentlichen inhaltsleer machen. Mit dem einschränkenden Einschub wurden daher insbesondere auch die Spielbankumsätze, die in § 6 Z 9 lit. d des UStG 1972 am Ende angeführt sind, aus dem Befreiungstatbestand des § 31 Abs. 1 lit. a Tiroler Tourismusgesetz 1991 von vornherein ausgeschlossen. Auch durch die spätere Anpassung des Verweises vom UStG 1972 an das UStG 1994 in § 31 Abs. 1 lit a Tiroler Tourismusgesetz 1991 ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Es gibt auch keine Hinweise auf einen vom Gesetzgeber damit beabsichtigten Bedeutungswandel. Spielbankumsätze sind somit - auf Grund des beibehaltenen einschränkenden Einschubes - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht von der Ausnahme des § 31 Abs. 1 lit. a Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfasst gewesen. Die (erklärungsgemäße) Festsetzung von Pflichtbeiträgen für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 gegenüber der Abgabepflichtigen erfolgte daher zu Recht.In systematischer Interpretation zeigt sich, dass mit dem einschränkenden Einschub in Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz 1991 in der Stammfassung nach dem Verweis auf Paragraph 6, Ziffer 9, Litera d, UStG 1972 die Formulierungen von dessen erstem und zweitem Befreiungstatbestand aufgenommen wurden. Während mit dem Begriff "Umsätze aus der Durchführung von Glücksspielen" in verkürzter Form an den ersten Befreiungstatbestand des Paragraph 6, Ziffer 9, Litera d, UStG 1972 für vom Bund selbst durchgeführte Glücksspiele angeknüpft wurde vergleiche zu diesem Kolacny/Mayer, UStG (1992) Paragraph 6, Anmerkung 28 Litera a,), wurde mit dem Verweis auf das Gebührengesetz an den zweiten Befreiungstatbestand des Paragraph 6, Ziffer 9, Litera d, UStG 1972 angeknüpft. Die Befreiung im Tiroler Tourismusgesetz 1991 sollte durch den Einschub somit erkennbar auf diese beiden Befreiungstatbestände des Paragraph 6, Ziffer 9, Litera d, UStG 1972 eingeschränkt werden (arg: "diese jedoch nur hinsichtlich …"). Eine andere Auslegung würde den einschränkenden Einschub in Paragraph 31, Tiroler Tourismusgesetz 1991 von Beginn an im Wesentlichen inhaltsleer machen. Mit dem einschränkenden Einschub wurden daher insbesondere auch die Spielbankumsätze, die in Paragraph 6, Ziffer 9, Litera d, des UStG 1972 am Ende angeführt sind, aus dem Befreiungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz 1991 von vornherein ausgeschlossen. Auch durch die spätere Anpassung des Verweises vom UStG 1972 an das UStG 1994 in Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz 1991 ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Es gibt auch keine Hinweise auf einen vom Gesetzgeber damit beabsichtigten Bedeutungswandel. Spielbankumsätze sind somit - auf Grund des beibehaltenen einschränkenden Einschubes - im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht von der Ausnahme des Paragraph 31, Absatz eins, Litera a, Tiroler Tourismusgesetz 1991 erfasst gewesen. Die (erklärungsgemäße) Festsetzung von Pflichtbeiträgen für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 gegenüber der Abgabepflichtigen erfolgte daher zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170090.X02Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013