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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §293b;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Abgabepflichtige einen Anspruch auf Berichtigung der Bescheide betreffend die Festsetzung der für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 zu entrichtenden Pflichtbeiträge an die jeweiligen Tourismusverbände nach § 217 Abs. 2 TLAO hat. Voraussetzung einer solchen Berichtigung ist - wie bei § 293b BAO - zunächst, dass einem Abgabenbescheid überhaupt eine objektive Unrichtigkeit innewohnt.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Abgabepflichtige einen Anspruch auf Berichtigung der Bescheide betreffend die Festsetzung der für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 zu entrichtenden Pflichtbeiträge an die jeweiligen Tourismusverbände nach Paragraph 217, Absatz 2, TLAO hat. Voraussetzung einer solchen Berichtigung ist - wie bei Paragraph 293 b, BAO - zunächst, dass einem Abgabenbescheid überhaupt eine objektive Unrichtigkeit innewohnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009170090.X01Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013