RS Vwgh 2013/5/28 2009/17/0090

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;
LAO Tir 1984 §217 Abs2;
TourismusG Tir 1991 §31;
  1. BAO § 293b heute
  2. BAO § 293b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293b gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Abgabepflichtige einen Anspruch auf Berichtigung der Bescheide betreffend die Festsetzung der für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 zu entrichtenden Pflichtbeiträge an die jeweiligen Tourismusverbände nach § 217 Abs. 2 TLAO hat. Voraussetzung einer solchen Berichtigung ist - wie bei § 293b BAO - zunächst, dass einem Abgabenbescheid überhaupt eine objektive Unrichtigkeit innewohnt.Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Abgabepflichtige einen Anspruch auf Berichtigung der Bescheide betreffend die Festsetzung der für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 zu entrichtenden Pflichtbeiträge an die jeweiligen Tourismusverbände nach Paragraph 217, Absatz 2, TLAO hat. Voraussetzung einer solchen Berichtigung ist - wie bei Paragraph 293 b, BAO - zunächst, dass einem Abgabenbescheid überhaupt eine objektive Unrichtigkeit innewohnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009170090.X01

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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