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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwölf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG maßgeblich. Bei dieser in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor. (Eine Einschränkung etwa auf die Sicherung eines exekutionsrechtlichen Pfändungsschutzes ist dem § 30 Abs. 2 VwGG entgegen der etwa im Beschluss vom 29. September 2012, AW 2012/09/0046, vertretenen Meinung nicht zu entnehmen.)Nichtstattgebung - Bestrafung wegen Übertretung des AuslBG - Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwölf Stunden verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Daher ist zu Entscheidung über den Antrag das Ergebnis einer "Abwägung aller berührten Interessen" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG maßgeblich. Bei dieser in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehenen Interessensabwägung ist - vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung - eine Abwägung sämtlicher individueller und öffentlicher Interessen vorzunehmen, das Gesetz sieht insofern keine Einschränkung vor. (Eine Einschränkung etwa auf die Sicherung eines exekutionsrechtlichen Pfändungsschutzes ist dem Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen der etwa im Beschluss vom 29. September 2012, AW 2012/09/0046, vertretenen Meinung nicht zu entnehmen.)
Schlagworte
Interessenabwägung Besondere Rechtsgebiete Strafen Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2012090060.A01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014