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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
F-VG 1948 §6 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Punzierungskontrollgebühr kommt es weder auf die Dichte noch auf die Effizienz der Kontrollen ankommt. Ungeachtet der Bezeichnung als Gebühr handelt es sich bei dieser nämlich nicht um eine solche iSd Terminologie der Finanzwissenschaft (wonach Gebühren Gegenleistungen für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung seien; vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2000/16/0086), sondern um eine Steuer (die ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft erhoben wird). Da sich die Punzierungskontrollgebühren nicht als Gegenleistung für die Durchführung von Kontrollen darstellen, stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit. Konkret handelt es sich bei der Punzierungskontrollgebühr um eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Finanzverfassungsgesetz 1948. Bei der Regelung dieser Abgabe war es dem Gesetzgeber unbenommen, durch deren Bezeichnung auch deren ins Auge gefassten Verwendungszweck, nämlich die Finanzierung der entsprechenden Kontrolltätigkeiten (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des PunzG 2000, 393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP), offenzulegen.Bei der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Punzierungskontrollgebühr kommt es weder auf die Dichte noch auf die Effizienz der Kontrollen ankommt. Ungeachtet der Bezeichnung als Gebühr handelt es sich bei dieser nämlich nicht um eine solche iSd Terminologie der Finanzwissenschaft (wonach Gebühren Gegenleistungen für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung seien; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2000/16/0086), sondern um eine Steuer (die ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft erhoben wird). Da sich die Punzierungskontrollgebühren nicht als Gegenleistung für die Durchführung von Kontrollen darstellen, stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit. Konkret handelt es sich bei der Punzierungskontrollgebühr um eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Finanzverfassungsgesetz 1948. Bei der Regelung dieser Abgabe war es dem Gesetzgeber unbenommen, durch deren Bezeichnung auch deren ins Auge gefassten Verwendungszweck, nämlich die Finanzierung der entsprechenden Kontrolltätigkeiten vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des PunzG 2000, 393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 21 . GP), offenzulegen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160099.X02Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013