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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §461;Rechtssatz
Ist der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug, steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (§ 461 ABGB). Daraus folgt, dass bereits bei Übergabe des (beweglichen) Pfandgegenstandes die allfällige Verwertung des Pfandes (und damit seine Veräußerung) vom Schuldner in Kauf genommen worden ist, sofern er nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt seine Schuld erfüllt. Demzufolge normiert auch § 17 Abs. 1 PunzG eine Registrierungspflicht für die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände u. a. zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden. Diese haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen. Eine solche Registrierungspflicht für Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände belehnt werden, wäre aber sinnwidrig, würde der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass diese Betriebe auch Verantwortliche im Sinne des § 10 PunzG 2000 für die Anbringung der Verantwortlichkeitspunze iSd § 5 PunzG und in weiterer Folge auch Abgabenschuldner iSd § 20 PunzG sind.Ist der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug, steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (Paragraph 461, ABGB). Daraus folgt, dass bereits bei Übergabe des (beweglichen) Pfandgegenstandes die allfällige Verwertung des Pfandes (und damit seine Veräußerung) vom Schuldner in Kauf genommen worden ist, sofern er nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt seine Schuld erfüllt. Demzufolge normiert auch Paragraph 17, Absatz eins, PunzG eine Registrierungspflicht für die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände u. a. zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden. Diese haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen. Eine solche Registrierungspflicht für Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände belehnt werden, wäre aber sinnwidrig, würde der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass diese Betriebe auch Verantwortliche im Sinne des Paragraph 10, PunzG 2000 für die Anbringung der Verantwortlichkeitspunze iSd Paragraph 5, PunzG und in weiterer Folge auch Abgabenschuldner iSd Paragraph 20, PunzG sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160099.X01Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013