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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §311;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/16/0039 E 29. Mai 2013 2013/16/0038 E 29. Mai 2013 2013/16/0037 E 29. Mai 2013 2013/16/0006 E 19. Juni 2013 2013/16/0009 E 19. Juni 2013 2013/16/0007 E 19. Juni 2013 2013/16/0010 E 19. Juni 2013 2013/16/0040 E 29. Mai 2013Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0166 B 14. Dezember 2011 RS 4 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Einen Devolutionsantrag im Falle der Säumnis der Behörde zweiter Instanz sieht die BAO nicht vor (vgl. Ellinger in Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 311 Anm. 22, und zur vergleichbaren früheren Rechtslage nach der Kärntner LAO das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0097, sowie zur daraus folgenden Konsequenz für das Säumnisbeschwerdeverfahren Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1999, 77 (95)). Der Devolutionsantrag wäre daher von der Behörde, an die er gerichtet war, zurückzuweisen gewesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0170, und vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0097).Einen Devolutionsantrag im Falle der Säumnis der Behörde zweiter Instanz sieht die BAO nicht vor vergleiche Ellinger in Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, Paragraph 311, Anmerkung 22, und zur vergleichbaren früheren Rechtslage nach der Kärntner LAO das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0097, sowie zur daraus folgenden Konsequenz für das Säumnisbeschwerdeverfahren Köhler, Die Säumnisbeschwerde, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1999, 77 (95)). Der Devolutionsantrag wäre daher von der Behörde, an die er gerichtet war, zurückzuweisen gewesen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2009, Zl. 2008/17/0170, und vom 11. Dezember 2009, Zl. 2009/17/0097).
Auf Grund der Einbringung des Devolutionsantrags wäre somit grundsätzlich die Entscheidungspflicht des Gemeinderats der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See eingetreten, wenngleich der unzulässige Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen wäre. Auch die Säumnis einer Behörde mit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl. 934/73, VwSlg 9458 A/1977, und beispielsweise den hg. Beschluss vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196).Auf Grund der Einbringung des Devolutionsantrags wäre somit grundsätzlich die Entscheidungspflicht des Gemeinderats der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See eingetreten, wenngleich der unzulässige Devolutionsantrag zurückzuweisen gewesen wäre. Auch die Säumnis einer Behörde mit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung mit Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden vergleiche zur Verpflichtung der Behörden zur Zurückweisung unzulässiger Anträge das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Zl. 934/73, VwSlg 9458 A/1977, und beispielsweise den hg. Beschluss vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160036.X03Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013