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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §311;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/16/0039 E 29. Mai 2013 2013/16/0038 E 29. Mai 2013 2013/16/0037 E 29. Mai 2013 2013/16/0006 E 19. Juni 2013 2013/16/0009 E 19. Juni 2013 2013/16/0007 E 19. Juni 2013 2013/16/0010 E 19. Juni 2013 2013/16/0040 E 29. Mai 2013Rechtssatz
Weder das VwGG noch die BAO enthalten Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass mit Formmängeln behaftete Eingaben nicht den Lauf der Entscheidungsfristen nach § 311 BAO und § 27 VwGG in Gang setzten. Auch die Bestimmung des § 311a Abs. 3 BAO bezieht sich ausdrücklich nur auf inhaltliche Mängel, die aber im Beschwerdefall nicht vorliegen.Weder das VwGG noch die BAO enthalten Bestimmungen, aus denen geschlossen werden könnte, dass mit Formmängeln behaftete Eingaben nicht den Lauf der Entscheidungsfristen nach Paragraph 311, BAO und Paragraph 27, VwGG in Gang setzten. Auch die Bestimmung des Paragraph 311 a, Absatz 3, BAO bezieht sich ausdrücklich nur auf inhaltliche Mängel, die aber im Beschwerdefall nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013160036.X02Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013