RS Vwgh 2013/5/29 2013/01/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §3;
SPG 1991 §14 Abs1;
SPG 1991 §76;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des § 3 AVG Platz greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0595).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in Paragraph 76, leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 3, AVG Platz greifen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0595).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010059.X02

Im RIS seit

28.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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