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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §3;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in § 76 leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des § 3 AVG Platz greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0595).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz SPG - die gesonderten Zuständigkeitsbestimmungen für die erkennungsdienstliche Behandlung in Paragraph 76, leg. cit. enthalten für die amtswegige Vornahme dieser Maßnahme keine Regelung - obliegt die Ausübung der Sicherheitspolizei den Sicherheitsbehörden innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches; die Zuordnung eines konkreten Vorfalles zu einem bestimmten Gebiet wird nicht geregelt. Daraus folgt, dass dann, wenn die Sicherheitsbehörden ein sicherheitspolizeiliches Verfahren, welches bescheidmäßig abzuschließen ist, durchführen - im Beschwerdefall handelt es sich weder um ein Verwaltungsstrafverfahren noch um ein über Auftrag eines Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft durchgeführtes Verfahren -, für die örtliche Zuständigkeit die subsidiär heranzuziehenden Bestimmungen des Paragraph 3, AVG Platz greifen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2000, Zl. 96/01/0595).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010059.X02Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013