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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs2;Rechtssatz
Der auch in Privatanklagesachen anwendbare § 51 Abs. 7 VStG sieht vor, dass ein Straferkenntnis dann, wenn seit dem Einlangen einer vom Beschuldigten rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung 15 Monate vergangen sind, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt; das Verfahren ist einzustellen. Damit ist der Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist ist diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 27 VwGG kann daher nicht zum Tragen kommen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450).Der auch in Privatanklagesachen anwendbare Paragraph 51, Absatz 7, VStG sieht vor, dass ein Straferkenntnis dann, wenn seit dem Einlangen einer vom Beschuldigten rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung 15 Monate vergangen sind, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt; das Verfahren ist einzustellen. Damit ist der Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist ist diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 27, VwGG kann daher nicht zum Tragen kommen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010004.X01Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2013