RS Vwgh 2013/5/29 2013/01/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2013
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs2;
VStG §51 Abs7;
VStG §56;
VwGG §27;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der auch in Privatanklagesachen anwendbare § 51 Abs. 7 VStG sieht vor, dass ein Straferkenntnis dann, wenn seit dem Einlangen einer vom Beschuldigten rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung 15 Monate vergangen sind, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt; das Verfahren ist einzustellen. Damit ist der Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist ist diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 27 VwGG kann daher nicht zum Tragen kommen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450).Der auch in Privatanklagesachen anwendbare Paragraph 51, Absatz 7, VStG sieht vor, dass ein Straferkenntnis dann, wenn seit dem Einlangen einer vom Beschuldigten rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung 15 Monate vergangen sind, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt; das Verfahren ist einzustellen. Damit ist der Berufungsbehörde eine 15-monatige Entscheidungsfrist in jenem Fall eingeräumt, in dem vom Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis Berufung erhoben wurde. Eine Säumnis der Behörde vor Ablauf dieser Frist ist diesfalls ausgeschlossen; die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 27, VwGG kann daher nicht zum Tragen kommen vergleiche dazu den hg. Beschluss vom 22. März 1996, Zl. 95/17/0450).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013010004.X01

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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