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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich hat eine Bevollmächtigung in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, verfahrensrechtliche Wirkungen. Die Meinung der Behörde, dass in einem weiteren Verfahren eine neue Vollmacht erteilt werden müsse und die bereits erteilte uneingeschränkte Vollmacht keine weiteren Wirkungen haben könne, entbehrt jedoch einer Rechtsgrundlage. Selbstverständlich kann in einem weiteren Verfahren auf eine bereits der Behörde ausgewiesene Vollmacht verwiesen werden, sofern diese keine Einschränkung enthält. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen (Hinweis E vom 28. August 2008, 2008/22/0607).
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220130.X01Im RIS seit
08.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013