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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Frage, ob der Bf im fraglichen Zustellzeitraum geschäfts- und handlungsfähig war, kann nicht dahingestellt bleiben, zumal für den Fall, dass der Bf im Zeitpunkt der versuchten Zustellung nicht geschäfts- und handlungsfähig war, eine rechtswirksame Zustellung an den Bf selbst ohnehin nicht möglich war.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220082.X02Im RIS seit
11.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013