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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Die bloße behördliche Meldung an einer Adresse reicht nicht aus, um eine regelmäßige Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Abgabestelle zu begründen.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011220082.X01Im RIS seit
11.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013