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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG;Rechtssatz
Für das Verfahren vor dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gilt das AVG nicht. Die Behörde hat dennoch die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten, so insbesondere das Parteiengehör zu wahren. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren wäre (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0004).Für das Verfahren vor dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer gilt das AVG nicht. Die Behörde hat dennoch die fundamentalen Grundsätze eines fairen Verfahrens zu beachten, so insbesondere das Parteiengehör zu wahren. Die völlige Vernachlässigung des Parteiengehörs stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der als willkürliches Vorgehen der Behörde und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu qualifizieren wäre vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998 in VfSlg. Nr. 15.149/1998; sowie das hg. Erkenntnis vom 3. September 2001, Zl. 2001/10/0004).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010241.X01Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013