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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach der eindeutigen Regelung des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung nach § 235 ZPO einerseits und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen (d.h. den Streitwert erhöhenden) Vergleiches andererseits einander gleichzuhalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2006/16/0052, mwN).Nach der eindeutigen Regelung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG sind die Klagserweiterungen im Wege einer Klagsausdehnung nach Paragraph 235, ZPO einerseits und der Abschluss eines sogenannten höherwertigen (d.h. den Streitwert erhöhenden) Vergleiches andererseits einander gleichzuhalten vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2006/16/0052, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160306.X02Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013