TE Vwgh Beschluss 1993/2/3 AW 92/09/0040

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Veröffentlicht am 03.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 1978 §1;
DSG 1978 §4;
DSG 1978 §5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Oktober 1992, Zl. 21.200/21-III/3/92, betreffend Denkmalschutz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Unterschutzstellung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hauses L, S-Straße, nach dem Denkmalschutzgesetz bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden und hat dazu ausgeführt, er wolle dieses Haus umgestalten und Wohnraum schaffen. Dies werde durch die Unterschutzstellung verhindert bzw. beträchtlich verzögert, was Mehrkosten nach sich ziehe. Es sei auch nicht zu befürchten, daß bei Beginn der Baumaßnahmen irgendwelche Nachteile drohten.

Die belangte Behörde hat sich trotz gebotener Gelegenheit zum Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht geäußert.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unterschutzstellung eines Denkmals erfolgt stets aus dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Denkmals (§ 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes). Veränderungen bedürfen daher stets der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5), was das öffentliche Interesse an der möglichst unversehrten Erhaltung eines Denkmals zeigt.

Daß eine Maßnahme nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen getroffen werden kann, berechtigt aber nicht bereits zur Annahme, daß eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahme "zwingend" gebieten.

Nun hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag selbst ausgeführt, daß er den ihm drohenden Nachteil darin erblickt, daß ihm eine alsbaldige, von einer Mitwirkung der Denkmalschutzbehörden unabhängige Veränderung des geschützten Objektes durch den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht wird. Nun mag darin tatsächlich ein (im wesentlichen wirtschaftlicher) Nachteil für den Beschwerdeführer gelegen sein; auf der anderen Seite macht aber gerade die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Veränderung und damit die Gefahr der Herbeiführung eines dem erklärten öffentlichen Interesse entgegenstehenden, nur schwer oder überhaupt nicht mehr rückführbaren Zustandes das vorliegende öffentliche Interesse zu einem "zwingenden" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1991, Zl. AW 91/09/0007).

Schon aus diesem Grunde war dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992090040.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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