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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/16/0020Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 7 WAO und nach § 6a KommStG gilt nichts anderes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0027, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach Paragraph 7, WAO und nach Paragraph 6 a, KommStG gilt nichts anderes vergleiche z. B. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0027, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010160019.X01Im RIS seit
27.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013