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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung des ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass durch die "Aufrechterhaltung der Sofortwirkung" des angefochtenen Bescheides der Ruf der "Firma" der Beschwerdeführerin "ärgstens geschädigt" würde, wenn sich herumspräche, dass sie Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß anmelden würde; dadurch käme es zu existenzbedrohenden Einbußen, die später nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Mit diesem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass - über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie an sich bereits verursacht haben mag, hinaus - mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte (vgl. in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. AW 2011/17/0041).Nichtstattgebung - Übertretung des ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass durch die "Aufrechterhaltung der Sofortwirkung" des angefochtenen Bescheides der Ruf der "Firma" der Beschwerdeführerin "ärgstens geschädigt" würde, wenn sich herumspräche, dass sie Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß anmelden würde; dadurch käme es zu existenzbedrohenden Einbußen, die später nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Mit diesem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass - über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie an sich bereits verursacht haben mag, hinaus - mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte vergleiche in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. AW 2011/17/0041).
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080033.A01Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013