RS Vwgh 2013/6/7 AW 2013/08/0033

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Veröffentlicht am 07.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Übertretung des ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass durch die "Aufrechterhaltung der Sofortwirkung" des angefochtenen Bescheides der Ruf der "Firma" der Beschwerdeführerin "ärgstens geschädigt" würde, wenn sich herumspräche, dass sie Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß anmelden würde; dadurch käme es zu existenzbedrohenden Einbußen, die später nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Mit diesem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass - über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie an sich bereits verursacht haben mag, hinaus - mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte (vgl. in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. AW 2011/17/0041).Nichtstattgebung - Übertretung des ASVG - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass durch die "Aufrechterhaltung der Sofortwirkung" des angefochtenen Bescheides der Ruf der "Firma" der Beschwerdeführerin "ärgstens geschädigt" würde, wenn sich herumspräche, dass sie Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß anmelden würde; dadurch käme es zu existenzbedrohenden Einbußen, die später nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Mit diesem Vorbringen wird kein unwiederbringlicher Nachteil geltend gemacht. Es wird nur allgemein auf einen Verlust an Vertrauenswürdigkeit Bezug genommen, ohne dass in rechtlicher Hinsicht konkret dargelegt würde, inwieweit Rechtsfolgen für die Beschwerdeführerin mit der Rechtskraft der Bestrafung verbunden wären, sodass - über den Reputations- und Vertrauensverlust, den die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie an sich bereits verursacht haben mag, hinaus - mit der Rechtskraft der Bestrafung im Besonderen rechtliche Auswirkungen verbunden wären, denen durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begegnet werden könnte vergleiche in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2011, Zl. AW 2011/17/0041).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080033.A01

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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