RS Vwgh 2013/6/11 2013/21/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19;
FrPolG 2005 §46 Abs2a idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäße Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat konnte zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen (vgl. E 5. Juli 2011, 2010/21/0316 bis 0320). Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. GP 9).Eine ordnungsgemäße Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat konnte zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen vergleiche E 5. Juli 2011, 2010/21/0316 bis 0320). Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210097.X01

Im RIS seit

17.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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