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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §19;Rechtssatz
Eine ordnungsgemäße Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat konnte zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen (vgl. E 5. Juli 2011, 2010/21/0316 bis 0320). Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. GP 9).Eine ordnungsgemäße Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat konnte zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen vergleiche E 5. Juli 2011, 2010/21/0316 bis 0320). Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar. Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem FrÄG 2011 neu geschaffene Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 9).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210097.X01Im RIS seit
17.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013