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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12;Rechtssatz
Ist die Zustellung des Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz abgewiesen und der Fremde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nicht rechtswirksam, verfügt dieser weiterhin über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, weswegen er nicht gemäß § 76 Abs 2 Z 1 und 3 FrPolG 2005 in Schubhaft genommen hätte werden dürfen (vgl. E 19. März 2013, 2011/21/0244).Ist die Zustellung des Bescheides, mit dem der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz abgewiesen und der Fremde aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nicht rechtswirksam, verfügt dieser weiterhin über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, weswegen er nicht gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 3 FrPolG 2005 in Schubhaft genommen hätte werden dürfen vergleiche E 19. März 2013, 2011/21/0244).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210011.X02Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013