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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §58 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde änderte während des beim Bundesasylamt anhängigen Asylverfahrens die Abgabestelle, und teilte eine (geänderte) Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesasylamt aber nicht mit. Die Folgen der Unterlassung dieser Mitteilungspflicht regelt Abs. 2 des § 8 ZustG. Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen kann. Der UVS (belBeh im Verfahren betreffend Schubhaft) beurteilte die Zustellung als rechtmäßig, weil er ausschließlich auf die Kenntnis der mit dem Asylantrag des Fremden befassten Außenstelle des Bundesasylamtes abstellte. Dabei hat die belBeh jedoch übersehen, dass das gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 als Asylbehörde erster Instanz eingerichtete Bundesasylamt nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung auch zuständige Behörde für den Informationsaustausch mit jenen Staaten ist, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist. Zufolge § 58 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde mit dem Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen (§ 58 Abs. 4 legcit) bzw. einer Abteilung, die sich mit Fragen des Informationsaustausches zwischen jenen Staaten, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder einer Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist, befasst, stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die daran aber nichts ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen. Dem Bundesasylamt war bekannt, dass sich der Fremde in Frankreich aufhielt. Das Bundesasylamt hätte demnach durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle in diesem Staat feststellen können und müssen. Eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG lag somit nicht vor (vgl. E 14. Dezember 2006, 2004/01/0373).Der Fremde änderte während des beim Bundesasylamt anhängigen Asylverfahrens die Abgabestelle, und teilte eine (geänderte) Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem Bundesasylamt aber nicht mit. Die Folgen der Unterlassung dieser Mitteilungspflicht regelt Absatz 2, des Paragraph 8, ZustG. Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen kann. Der UVS (belBeh im Verfahren betreffend Schubhaft) beurteilte die Zustellung als rechtmäßig, weil er ausschließlich auf die Kenntnis der mit dem Asylantrag des Fremden befassten Außenstelle des Bundesasylamtes abstellte. Dabei hat die belBeh jedoch übersehen, dass das gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 als Asylbehörde erster Instanz eingerichtete Bundesasylamt nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung auch zuständige Behörde für den Informationsaustausch mit jenen Staaten ist, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist. Zufolge Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde mit dem Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen (Paragraph 58, Absatz 4, legcit) bzw. einer Abteilung, die sich mit Fragen des Informationsaustausches zwischen jenen Staaten, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder einer Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist, befasst, stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die daran aber nichts ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen. Dem Bundesasylamt war bekannt, dass sich der Fremde in Frankreich aufhielt. Das Bundesasylamt hätte demnach durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle in diesem Staat feststellen können und müssen. Eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG lag somit nicht vor vergleiche E 14. Dezember 2006, 2004/01/0373).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210011.X01Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013