RS Vwgh 2013/6/11 2013/21/0011

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §58 Abs1;
AsylG 2005 §58 Abs4;
FrPolG 2005 §76;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §23;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Fremde änderte während des beim Bundesasylamt anhängigen Asylverfahrens die Abgabestelle, und teilte eine (geänderte) Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesasylamt aber nicht mit. Die Folgen der Unterlassung dieser Mitteilungspflicht regelt Abs. 2 des § 8 ZustG. Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen kann. Der UVS (belBeh im Verfahren betreffend Schubhaft) beurteilte die Zustellung als rechtmäßig, weil er ausschließlich auf die Kenntnis der mit dem Asylantrag des Fremden befassten Außenstelle des Bundesasylamtes abstellte. Dabei hat die belBeh jedoch übersehen, dass das gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 als Asylbehörde erster Instanz eingerichtete Bundesasylamt nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung auch zuständige Behörde für den Informationsaustausch mit jenen Staaten ist, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist. Zufolge § 58 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde mit dem Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen (§ 58 Abs. 4 legcit) bzw. einer Abteilung, die sich mit Fragen des Informationsaustausches zwischen jenen Staaten, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder einer Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist, befasst, stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die daran aber nichts ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen. Dem Bundesasylamt war bekannt, dass sich der Fremde in Frankreich aufhielt. Das Bundesasylamt hätte demnach durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle in diesem Staat feststellen können und müssen. Eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG lag somit nicht vor (vgl. E 14. Dezember 2006, 2004/01/0373).Der Fremde änderte während des beim Bundesasylamt anhängigen Asylverfahrens die Abgabestelle, und teilte eine (geänderte) Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dem Bundesasylamt aber nicht mit. Die Folgen der Unterlassung dieser Mitteilungspflicht regelt Absatz 2, des Paragraph 8, ZustG. Die Behörde ist demnach erst dann berechtigt, eine Hinterlegung (ohne vorausgehenden Zustellversuch) zu verfügen, falls eine Abgabestelle der Partei nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Hinterlegung hat die Wirkung einer (rechtmäßigen) Zustellung nur dann, wenn der Behörde keine andere Abgabestelle bekannt ist und sie vor Anordnung dieser besonderen Zustellung eine geänderte oder andere (vorher unbekannte) Abgabestelle der Partei nicht "ohne Schwierigkeiten" feststellen kann. Der UVS (belBeh im Verfahren betreffend Schubhaft) beurteilte die Zustellung als rechtmäßig, weil er ausschließlich auf die Kenntnis der mit dem Asylantrag des Fremden befassten Außenstelle des Bundesasylamtes abstellte. Dabei hat die belBeh jedoch übersehen, dass das gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 als Asylbehörde erster Instanz eingerichtete Bundesasylamt nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung auch zuständige Behörde für den Informationsaustausch mit jenen Staaten ist, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist. Zufolge Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 ist das Bundesasylamt eine monokratische Bundesbehörde mit dem Sitz in Wien. Die Einrichtung von Außenstellen (Paragraph 58, Absatz 4, legcit) bzw. einer Abteilung, die sich mit Fragen des Informationsaustausches zwischen jenen Staaten, mit denen die Dublin-II-Verordnung oder ein Vertrag über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder einer Antrages auf internationalen Schutz anwendbar ist, befasst, stellt eine innere Gliederung der Behörde dar, die daran aber nichts ändert, dass das Bundesasylamt nach außen eine einheitliche Behörde ist und ihre Dienststellen die der Behörde zukommenden Aufgaben im Rahmen des monokratischen Systems besorgen. Dem Bundesasylamt war bekannt, dass sich der Fremde in Frankreich aufhielt. Das Bundesasylamt hätte demnach durch Anfrage bei den französischen Behörden die Abgabestelle in diesem Staat feststellen können und müssen. Eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG lag somit nicht vor vergleiche E 14. Dezember 2006, 2004/01/0373).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210011.X01

Im RIS seit

30.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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