RS Vwgh 2013/6/11 2012/21/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2013
beobachten
merken

Index

E3R E01100000
E3R E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 lita sublitiii;
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/21/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/21/0100 E 28. August 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Gewährt die Behörde der Fremden zu den Verweigerungsgründen des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex und des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex zwar formal Parteiengehör, ohne sie allerdings - sei es auch nur durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der im verwendeten Formular dafür vorgesehenen Felder - davon in Kenntnis zu setzen, auf Grund welcher konkreten Umstände sie diese Tatbestände verwirklicht sieht, so erweist sich die Gewährung des Parteiengehörs, von der auch im Anwendungsbereich des Visakodex nicht abgesehen werden kann (vgl. E 29. September 2011, 2010/21/0344), als unzureichend (vgl. E 17. November 2011, 2009/21/0043).Gewährt die Behörde der Fremden zu den Verweigerungsgründen des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex und des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex zwar formal Parteiengehör, ohne sie allerdings - sei es auch nur durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen der im verwendeten Formular dafür vorgesehenen Felder - davon in Kenntnis zu setzen, auf Grund welcher konkreten Umstände sie diese Tatbestände verwirklicht sieht, so erweist sich die Gewährung des Parteiengehörs, von der auch im Anwendungsbereich des Visakodex nicht abgesehen werden kann vergleiche E 29. September 2011, 2010/21/0344), als unzureichend vergleiche E 17. November 2011, 2009/21/0043).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Diverses Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210255.X01

Im RIS seit

30.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten