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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/21/0267 E 19. März 2013 RS 2Stammrechtssatz
Für das fremdenpolizeiliche Berufungsverfahren besteht - jedenfalls nach Maßgabe des § 67d AVG und allenfalls auch des § 9 Abs. 7 FrPolG 2005 - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. E 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278). Auf diesen Anspruch kann zwar verzichtet werden, was etwa dann anzunehmen ist, wenn der Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 67d Abs. 3 AVG stellt. Im Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC kann allerdings bei einer nicht rechtskundig vertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines derartigen - schlüssigen - Verzichts ausgegangen werden, wenn sie über die ihr nach § 67d Abs. 1 AVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung belehrt wurde oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. E 14. Juni 2012, 2011/21/0278; E 7. November 2012, 2012/18/0057; E 24. Jänner 2013, 2012/21/0224).Für das fremdenpolizeiliche Berufungsverfahren besteht - jedenfalls nach Maßgabe des Paragraph 67 d, AVG und allenfalls auch des Paragraph 9, Absatz 7, FrPolG 2005 - ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vergleiche E 14. Juni 2012, Zl. 2011/21/0278). Auf diesen Anspruch kann zwar verzichtet werden, was etwa dann anzunehmen ist, wenn der Berufungswerber keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG stellt. Im Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 2, GRC kann allerdings bei einer nicht rechtskundig vertretenen Partei nur dann vom Vorliegen eines derartigen - schlüssigen - Verzichts ausgegangen werden, wenn sie über die ihr nach Paragraph 67 d, Absatz eins, AVG eingeräumte Möglichkeit einer Antragstellung auf Durchführung einer solchen Verhandlung belehrt wurde oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche E 14. Juni 2012, 2011/21/0278; E 7. November 2012, 2012/18/0057; E 24. Jänner 2013, 2012/21/0224).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteiengehör Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210134.X02Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013