RS Vwgh 2013/6/11 2012/21/0121

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Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
FrPolG 2005 §46 Abs2a;
FrPolG 2005 §74 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (Hinweis E 19. April 2012, 2010/21/0221).Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind (Hinweis E 19. April 2012, 2010/21/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210121.X01

Im RIS seit

22.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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