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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. E 28. August 2012, 2010/21/0388; E 19. März 2013, 2011/21/0250).Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kommt es durch den einen neuen Schubhafttitel darstellenden Ausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche E 28. August 2012, 2010/21/0388; E 19. März 2013, 2011/21/0250).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210114.X05Im RIS seit
22.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013