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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidende Maßnahmen. Einer Abschiebung muss die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen. Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit von Schubhaft hat daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Das gilt vor allem in einer Konstellation, in der die gegen den Fremden verhängte Schubhaft vom UVS nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil seiner Ansicht nach kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag. Diese Frage steht evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung des Fremden. In einem solchen Fall besteht auch keine Verpflichtung, mit der Abschiebung des Fremden bis zur Entscheidung über seine Schubhaftbeschwerde zuzuwarten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210010.X02Im RIS seit
18.07.2013Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013