RS Vwgh 2013/6/11 2012/21/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67a Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §46 Abs1;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
FrPolG 2005 §77 Abs5;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind (s. § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 bzw. für Asylwerber § 76 Abs. 2 oder Abs. 2a FrPolG 2005, zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung s. § 46 Abs. 1 FrPolG 2005). Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. In diesem Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (Hinweis E 16. Mai 2012, 2012/21/0085). Schließlich wird auch in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden: Schubhaft ist mit Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FrPolG 2005, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde gemäß § 67a Z 2 AVG bekämpfbar.Die Verhängung der Schubhaft und die Abschiebung sind verschiedene Maßnahmen, für deren Anwendung unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind (s. Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 bzw. für Asylwerber Paragraph 76, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FrPolG 2005, zu den Voraussetzungen für eine Abschiebung s. Paragraph 46, Absatz eins, FrPolG 2005). Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein. In diesem Fall einer - wenn auch unter Ausnützung des sich aus Paragraph 77, Absatz 5, FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (Hinweis E 16. Mai 2012, 2012/21/0085). Schließlich wird auch in Bezug auf die Anfechtungsmöglichkeiten zwischen den beiden Maßnahmen unterschieden: Schubhaft ist mit Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005, die Abschiebung als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt mit Beschwerde gemäß Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG bekämpfbar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210010.X01

Im RIS seit

18.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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