Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0197, mwN). Gleiches gilt für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 2 GewO 1994.Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat (Hinweis E vom 2. Februar 2012, 2011/04/0197, mwN). Gleiches gilt für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, GewO 1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040064.X01Im RIS seit
04.07.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013