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E3L E12503000Norm
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art3 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/04/0014 E 17. September 2014Rechtssatz
Die Bfin unterliegt als Netzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Z. 43 und 72 GWG 2011) nicht nur den in § 5 Abs. 1 leg. cit. genannten Verpflichtungen im Allgemeininteresse. Als Netzbetreiber ist sie gleichzeitig auch Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z. 16 GWG 2011) und unterliegt damit auch den Verpflichtungen des § 5 Abs. 2 iVm § 4 Z. 1 und 2 GWG 2011, somit insbesondere auch der Verpflichtung im Allgemeininteresse, die österreichische Bevölkerung mit Erdgas sicher und ausreichend zu versorgen, wozu auch die Sicherstellung einer Grundversorgung im Sinne des § 124 Abs. 1 GWG 2011 zählt. Es ist somit nicht daran zu zweifeln, dass die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Bfin, wenn es gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz GWG 2011 zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der diesem zugrunde liegenden unionsrechtlichen Verpflichtungen (somit u.a. zur Gewährleistung einer Grundversorgung mit Erdgas iSd § 124 GWG 2011) erforderlich ist, grundsätzlich an bestimmte Auflagen geknüpft werden kann.Die Bfin unterliegt als Netzbetreiber (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 43 und 72 GWG 2011) nicht nur den in Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. genannten Verpflichtungen im Allgemeininteresse. Als Netzbetreiber ist sie gleichzeitig auch Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, GWG 2011) und unterliegt damit auch den Verpflichtungen des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins und 2 GWG 2011, somit insbesondere auch der Verpflichtung im Allgemeininteresse, die österreichische Bevölkerung mit Erdgas sicher und ausreichend zu versorgen, wozu auch die Sicherstellung einer Grundversorgung im Sinne des Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 zählt. Es ist somit nicht daran zu zweifeln, dass die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Bfin, wenn es gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz GWG 2011 zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes und der diesem zugrunde liegenden unionsrechtlichen Verpflichtungen (somit u.a. zur Gewährleistung einer Grundversorgung mit Erdgas iSd Paragraph 124, GWG 2011) erforderlich ist, grundsätzlich an bestimmte Auflagen geknüpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040024.X02Im RIS seit
25.07.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017