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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß § 81 GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.Die Bewilligung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage kommt zwar nur dann in Betracht, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderungen beziehen sollen. Kann sich der Genehmigungswerber bei seinem Antrag gemäß Paragraph 81, GewO 1994 auf keinen gewerbebehördlichen Ursprungskonsens stützen, ist dem Ansuchen schon aus diesem Grunde nicht zu entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040019.X03Im RIS seit
28.06.2013Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013